Pflichtteilsanspruch, Höhe des Pflichtteils

Darum geht es

Pflichtteils­berechtigt sind lediglich die nächsten Ver­wandten – Abkömm­linge und Eltern – des Erb­lassers und der Ehe­gatte. Entgegen der Vor­stellung vieler Rechts­suchender haben beispiels­weise Geschwister keinen Pflicht­teils­anspruch

Der Pflicht­teil beläuft sich auf die ½ des gesetz­lichen Erb­teils. Ist also beispiels­weise bei einer Familie mit zwei Kindern ein Ehe­gatte verstorben und haben die Ehe­leute im Güter­stand der Zugewinn­gemein­schaft gelebt, beträgt der gesetz­liche Erb­teil eines Kindes ¼. Der Pflicht­teil beläuft sich auf die Hälfte hiervon, also auf ⅛.

Um den Pflicht­teil berechnen zu können, gewährt das Gesetz dem Pflicht­teils­berechtig­ten einen Aus­kunfts­an­spruch sowie einen Wert­er­mitt­lungs­an­spruch. Der Pflicht­teils­berech­tigten kann auch verlangen, dass ein nota­rielles Nach­lass­ver­zeichnis auf­genommen wird und dass er bei der Auf­nahme dieses Verzeich­nisses zugegen sein darf.

Der Pflicht­teils­anspruch ver­jährt nach drei Jahren.

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Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

Pflichtteils­ergänzug bei leb­zeitigen Schenkungen

Neben dem Pflicht­teils­an­spruch kann der so genannte Pflicht­teils­ergänzungs­an­spruch geltend gemacht werden. Hat der Erb­lasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Ver­mögen/Grund­besitz über­tragen/ver­schenkt, so werden diese Ver­fügun­gen fiktiv in den Nach­lass hinein­gerechnet und dann aus diesem erhöhten Betrag der Pflicht­teil berechnet. Aller­dings sieht das Gesetz vor, dass der Wert dieser Schen­kungen mit zuneh­mendem Zeit­ablauf weniger bei der Berech­nung des Pflicht­teils­ergänzungs­anspruchs berück­sichtigt werden sollen. Mit jedem Jahr, das zwischen dem Tod des Erb­lassers und der von ihm zu Leb­zeiten vor­ge­nom­menen Schenkung liegt, „schmilzt“ der Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch um ⅒ ab.

Bei der Durch­setzung oder Ab­wehr von Pflicht­teils­ansprüchen unterstützt Jan Gater­mann, Fach­anwalt für Erb­recht Sie gerne.

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