
Pflichtteilsanspruch, Höhe des Pflichtteils
Darum geht es
Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die nächsten Verwandten – Abkömmlinge und Eltern – des Erblassers und der Ehegatte. Entgegen der Vorstellung vieler Rechtssuchender haben beispielsweise Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteil beläuft sich auf die ½ des gesetzlichen Erbteils. Ist also beispielsweise bei einer Familie mit zwei Kindern ein Ehegatte verstorben und haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, beträgt der gesetzliche Erbteil eines Kindes ¼. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte hiervon, also auf ⅛.
Um den Pflichtteil berechnen zu können, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch sowie einen Wertermittlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigten kann auch verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen wird und dass er bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses zugegen sein darf.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsergänzug bei lebzeitigen Schenkungen
Neben dem Pflichtteilsanspruch kann der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen/Grundbesitz übertragen/verschenkt, so werden diese Verfügungen fiktiv in den Nachlass hineingerechnet und dann aus diesem erhöhten Betrag der Pflichtteil berechnet. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Wert dieser Schenkungen mit zunehmendem Zeitablauf weniger bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden sollen. Mit jedem Jahr, das zwischen dem Tod des Erblassers und der von ihm zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkung liegt, „schmilzt“ der Pflichtteilsergänzungsanspruch um ⅒ ab.
Bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen unterstützt Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht Sie gerne.

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