Aus­schla­gung bei Über­schuldung

Haftungs­beschränkungen

Die Erben haften für die Nach­lass­verbind­lich­keiten. Dazu gehören neben den Schul­den, die der Erb­lasser hinter­lassen hat, auch die durch den Erb­fall selbst ent­stan­denen Kosten, beispiels­weise die Beerdi­gungs­kosten.
Ist der Nach­lass über­schuldet, sollte eine Aus­schla­gung der Erb­schaft in Erwä­gung gezogen werden, um die Haf­tung für die Nach­lass­verbindlich­keiten zu vermeiden.
Darüber hinaus besteht die Möglich­keit, Nach­lass­insolvenz oder Nach­lass­verwal­tung zu beantragen, wenn der Nach­lass über­schuldet ist. Dadurch wird erreicht, dass die Haf­tung der Erben auf den Nach­lass beschränkt wird und sie nicht mit ihrem eigenen Ver­mögen für die Nach­lass­verbind­lich­keiten haften. Stellt sich heraus, dass der Nach­lass nicht einmal genug Masse aufweist, um die Kosten eines Insolvenz­verfahrens oder einer Nach­lass­verwal­tung zu tragen, sieht das Gesetz noch die sogenannte Dürftig­keits­einrede der Erben vor, mit der die Erben eben­falls die Mög­lich­keit haben, ihre Haf­tung auf den Nach­lass zu beschränken.
Zu allen Mög­lich­keiten der Haf­tungs­beschränkung berät Sie Rechts­anwalt Jan Gater­mann, Fach­anwalt für Erb­recht, gerne. Er unter­stützt Sie auch bei der Durch­führung der Nach­lass­insol­venz oder Nach­lass­ver­wal­tung.

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