Erbfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge der Abkömm­linge

Hat der Erb­lasser keine letzt­willige Ver­fügung ge­troffen (Tes­ta­ment, gemein­schaft­liches Tes­ta­ment, Erb­ver­trag) so greift die ge­setz­liche Erb­folge die in den §§ 1924 ff BGB ge­re­gelt ist. Dem­zufolge erben an erster Stel­le die Abkömm­linge des Erb­lassers (gesetz­liche Erben erster Ord­nung).
Die Abkömm­linge erben zu gleichen Teilen. Nur, wenn keine Abkömm­linge (Kinder, Enkel­kinder,...) vorhanden sind, kommen die Eltern des Erb­lassers und deren Abkömm­linge (gesetz­liche Erben zweiter Ordnung) zum Zuge. Gesetz­liche Erben dritter Ord­nung sind schließ­lich die Groß­eltern des Erb­lassers und deren Abkömm­linge, gesetz­liche Erben der vierten Ord­nung die Ur­groß­eltern und deren Abkömm­linge.

Da­neben be­steht ein gesetz­liches Erb­recht des Ehe­gatten.

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Ehegatte als gesetzlicher Erbe, Einfluss des Güter­standes

Was erbt der über­lebende Ehegatte?

Der Ehe­gatte erbt neben Ver­wandten der ersten Ord­nung zu ¼ und neben Ver­wand­ten der zwei­ten Ord­nung zu ½.
Da­rüber hin­aus kann der Ehe­gatte ent­weder den kon­kreten Zu­gewinn for­dern – wenn die Ehe­leute im Güter­stand der Zu­gewinn­gemein­schaft gelebt haben – oder pauschal als Ab­geltung des Zu­gewinns ein weiteres ¼ des Nach­lasses fordern, so dass er – macht er von dieser Mög­lich­keit Ge­brauch – ins­gesamt ½ erbt.
Hinter­lässt der Erb­lasser also beispiels­weise seine Ehe­frau und zwei Kin­der und hat er mit seiner Ehe­frau im gesetz­lichen Güter­stand der Zu­gewinn­gemein­schaft ge­lebt, so Erben – wenn die Ehe­frau nicht den kon­kreten Zu­gewinn fordert – die Ehe­frau ½ des Nach­lasses und die Kin­der je­weils ¼ des Nach­lasses.

Leb­ten die Ehe­leute im Güter­stand der Güter­trennung, be­trägt die Erb­quote des über­lebenden Ehe­gatten grundsätzlich 1/4. Ne­ben einem oder zwei Kin­dern erbt er je­doch zu glei­chen Tei­len, bei einem Kind also zu 1/2, bei zwei Kin­dern 1/3. Häu­fig stellt sich bei Rechts­suchenden die Frage, ob die Bei­behal­tung der gesetz­lichen Erb­folge sinn­voll ist oder ob nicht besser ein Tes­ta­ment er­rich­tet wird.
Rechts­an­walt und No­tar Jan Gater­mann ist als Fach­an­walt für Erb­recht auf die Gestaltung von Testamenten spe­zia­li­siert und berät Sie gerne bei der Ge­stal­tung Ihres letzten Wil­lens.

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Wir verfügen in unserer Kanzlei über gebündeltes Know-how und stellen Ihnen – soweit erforderlich – ein passendes Team für Ihr An­liegen zusammen. Wir sind für Ihre Anliegen da.

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02

Kompetenz: Wir haben uns auf unsere Tätigkeits­gebiete spezial­isiert und sind Fach­anwälte für die Rechtsgebiete die wir betreuen. Wir bilden uns regel­mäßig für Sie fort und weiter.

03

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04

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