Gemeinschaftliches Testament

Darum geht es

Ehe­leute können ein gemein­schaftliches Testament errichten. In der häufigsten Aus­ge­stal­tung, dem so­ge­nan­nten Berliner Testament regeln die Ehe­leute, dass sie sich wechsel­seitig für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, zunächst als Allein­erben einsetzen und die Kinder erst dann erben sollen, wenn der länger lebende der beiden Ehe­leute eben­falls verstirbt. Ein solches Testament dient in erster Linie der Ab­siche­rung des länger lebenden Ehe­gatten.

Die Abkömmlinge sind durch die wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute also enterbt, wenn der erste Elternteil verstirbt. Sie könnten, da sie nach gesetzlicher Erbfolge ja erbberechtigt gewesen wären, daher ihren Pflichtteil geltend machen.
Die Eheleute haben mehrere Möglichkeiten, die Geltendmachung des Pflichtteils abzuwenden: Sie können beispielsweise im gemeinschaftlichen Testament regeln, dass der noch lebende Ehegatte berechtigt ist, dasjenige Kind für den zweiten Erbfall zu enterben, das nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt. Damit kann man im Testament einen entsprechenden Anreiz setzten, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird. Eine absolute Sicherheit, dass der Pflichtteil nicht trotzdem geltend gemacht wird, hat man allerdings nicht. Eine solche Sicherheit schafft nur ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag.

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Pflichtteilsrisiko, Abänderung, Erbvertrag

Aspekte des gemeinschaft­lichen Testaments

Bei einem gemein­schaftlichem Testament gibt es viele Dinge, die zu beachten sind. Es ist sehr wichtig sich hier von einem An­walt beraten zu lassen. Ihr Ansprech­partner ist Jan Gater­mann, erfahrener Fach­anwalt für Erbrecht.
Das sind die wichtigsten Aspekte:

Pflichtrisiko reduzieren

Den Kindern steht der Pflicht­teil zu. Um zu vermeiden, dass der länger lebende Ehe­gatte mit Pflicht­teils­ansprüchen belastet wird, besteht zum einen die Mög­lich­keit, dass die Kinder – wenn sie bereits voll­jährig sind – Pflicht­teils­verzicht erklären. Dieser muss nota­riell beur­kundet werden. Kommt dies nicht in Betracht, kann im gemein­schaft­lichen Testament eine Pflicht­teils­straf­klausel aufgenommen werden. Diese Klausel besagt, dass das Kind, das nach dem Tod des ersten Ehe­gatten bereits seinen Pflicht­teil fordert, vom noch lebenden Ehe­gatten auch für den zweiten Erb­gang auf den Pflicht­teil gesetzt werden kann. Damit soll ein wirt­schaft­licher Anreiz geschaffen werden, den Pflicht­teil nach dem Tod des ersten Eltern­teiles noch nicht geltend zu machen.

Abänderung nach dem Tod eines Ehegatten?

Beim gemein­schaftlichen Testament ist zu beachten, dass dieses nur zu Leb­zeiten beider Ehe­leute von einem der Ehe­gatten wider­rufen werden kann. Ände­rung Vor­behal­te für den Zeit­punkt nach dem Tod des Ehe­gatten müssten expli­zit in das Testament auf­ge­nom­men werden.

Erbvertrag

Eine noch stärkere Bin­dung lässt sich durch Ab­schluss eines Erb­vertrages erzielen. Dieser Bedarf zwingend der nota­riellen Beur­kundung. Sind in diesem Erb­vertrag keine Rück­tritts­vorbehalte geregelt worden, ist der Erb­vertrag bindend und – ohne Mit­wirkung sämt­licher Vertrags­beteiligter – nicht abänderbar.
Notar Jan Gater­mann, Fach­anwalt für Erb­recht, berät Sie gerne zu den Gestal­tungs­möglich­keiten bei gemein­schaftlichem Testament, Berliner Testament und Erb­vertrag.

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Wir verfügen in unserer Kanzlei über gebündeltes Know-how und stellen Ihnen – soweit erforderlich – ein passendes Team für Ihr An­liegen zusammen. Wir sind für Ihre Anliegen da.

01

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Kompetenz: Wir haben uns auf unsere Tätigkeits­gebiete spezial­isiert und sind Fach­anwälte für die Rechtsgebiete die wir betreuen. Wir bilden uns regel­mäßig für Sie fort und weiter.

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Diskretion: Eine diskrete und verschwiegene Mandats­bearbeitung hat für uns höchste Prio­rität und ist eine Selbst­verständlich­keit für uns. Sie können sich mit jedem Problem vertrauensvoll an uns wenden.

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