Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt alle rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Unser Beratungsspektrum umfasst sowohl das Individualarbeitsrecht als auch das Recht zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Vertretungsorganen (kollektives Arbeitsrecht). Da im Arbeitsrecht ständig neue Gesetze erlassen oder bestehende geändert werden, verlangt die Rechtsberatung auf diesem Gebiet eine hohe fachliche Kompetenz, welche nur durch langjährige Praxiserfahrung sowie ständige Fortbildung gewährleistet werden kann.

Zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht - geballte Kompetenz

Rechtsanwalt Jan Gatermann und Patrick Jüngst sind Fachanwälte für Arbeitsrecht. Sie vertreten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Schwerpunkte der Beratung bilden dabei die Themen fristlose Kündigung, verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Zeugnis und Mobbing. Betriebsräte und Arbeitgeber beraten wir beispielsweise im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen und personellen Maßnahmen. 

Das Recht der GmbH Geschäftsführer

Die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und GmbH-Gesellschaftern bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen, der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und alle weiteren rechtlichen Fragen rund um den GmbH-Geschäftsführer bilden einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Rechtsanwalt Gatermann und Rechtsanwalt Jüngst stehen für Besprechungstermine in unseren Büros in Kreuztal, Siegen, Freudenberg nach Absprache zur Verfügung.
Eine Darstellung von Focus-online zu Rechtsanwalt Gatermanns arbeitsrechtlichem know-how finden Sie hier: Anwalt Arbeitsrecht Siegen.

Wichtige Hinweise bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten:

  • Gegen eine Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen (sog. Dreiwochenfrist) geklagt werden, danach ist sie kaum noch angreifbar.
  • Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann einen Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte Kündigung, eine betriebsbedingte Kündigung oder eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung beweisen.
  • Auch bei kleineren Betrieben hat der Arbeitgeber die geltenden Kündigungsfristen einzuhalten.
  • Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab dem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, auf den die Kündigung gestützt wird, ausgesprochen werden.
  • Auch geringfügig Beschäftigte (450 €-Job) haben Kündigungsschutz.
  • Arbeitnehmer müssen sich nach Erhalt der Kündigung umgehend bei der Agentur für Arbeit/Arbeitsamt arbeitssuchend/arbeitslos melden, es drohen sonst finanzielle Nachteile.
  • Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag ohne anwaltliche Beratung ab, es drohen sonst schwere Nachteile (für Arbeitnehmer z.B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).
  • Arbeitnehmer sollten schon auf eine Abmahnung reagieren (Gegendarstellung oder Entfernung aus der Personalakte), sie dient häufig der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Passieren dem Arbeitgeber hier Fehler, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
  • Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, sie muss schriftlich erfolgen.
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.