Vorsicht bei der fristlosen Kündigung von Handelsvertreterverträgen

 19.08.2008
Probleme, Risiken, Handlungsalternativen

Die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages – sei es durch den Handelsvertreter (nachfolgend HV genannt) oder durch den Unternehmer (nachfolgend U genannt) – hat gravierende wirtschaftliche Konsequenzen. Ist die Kündigung unwirksam, stehen der Verlust des Ausgleichsanspruch und Schadenersatzansprüche auf dem Spiel.
Mit vorliegendem Newsletter wollen wir die wichtigsten Weichenstellungen beleuchten, die es vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch HV oder U zu beachten gilt und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

1. Grundsätzliches:
Die fristlose Kündigung - die nicht zwingend schriftlich erfolgen muß, es aus Beweisgründen aber sollte - kann aus "wichtigem Grund" von beiden Seiten erklärt werden. Dabei setzt ein "wichtiger Grund" nicht zwingend ein Verschulden der anderen Vertragspartei voraus - obwohl dies häufig der Fall ist.

1. Folgende Fallkonstellationen kommen in Betracht:

Fristlose Kündigung durch den HV


a)
Annahme: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund vorliegt.
Konsequenz: Der U kann seinerseits fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen. Der HV verliert seinen Ausgleichsanspruch - § 89 b III/2 HGB und für den Fall, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, auch seinen Entschädigungsanspruch.
b)
Annahme: Die fristlose Kündigung ist wirksam und vom U verschuldet.
Konsequenz: Nun hat der HV einen Schadenersatzanspruch gegen den U aus § 89 a II HGB. Sein Ausgleichsanspruch bleibt – ebenso wie sein evtl. Entschädigungsanspruch aus dem vertraglichen Wettbewerbsverbot – bestehen.
c
Annahme: Die fristlosen Kündigung ist wirksam, aber es liegt kein Verschulden des U vor.
Konsequenz: In diesem Fall hat der HV gegen den U keinen Schadenersatzanspruch. Der Ausgleichsanspruch steht dem HV nur zu, wenn ihm seine Tätigkeit wegen Krankheit oder Alters nicht mehr zugemutet werden kann - § 89 b III/1 HGB.

Fristlose Kündigung durch den U


a)
Annahme: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund vorliegt.
Konsequenz: Der HV hat zwei Alternativen:
I)Entweder, er kündigt seinerseits fristlos wegen der unwirksamen fristlosen Kündigung des U. Dann hat er Anspruch auf Schadenersatz und seinen Ausgleichsanspruch.
II)Oder er widerspricht der Kündigung ausdrücklich und bietet dem U die Fortsetzung seiner Tätigkeit an. Damit setzt der HV den U in Annahmeverzug - § 615 BGB – und kann auf Vertragserfüllung bestehen.
b)
Annahme: Die fristlose Kündigung ist wirksam, den HV trifft aber kein Verschulden.
Konsequenz: In diesem Fall hat der U keinen Schadenersatzanspruch. Der HV kann hingegen seinen Ausgleichsanspruch geltend machen.
c)
Annahme: Die fristlose Kündigung ist wirksam und vom HV verschuldet.
Konsequenz: Dem U steht in diesem Fall ein Schadenersatzanspruch aus § 89 II HGB zu. Der HV verliert seinen Ausgleichsanspruch, § 89 b III/1 HGB und im Fall eines vertraglichen Wettbewerbsverbots seinen Entschädigungsanspruch.

3

Diese Ausführungen offenbaren, wie wichtig es ist, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu prüfen, ob Sie auf einem von der anderen Vertragspartei verschuldeten Grund beruht. Ist dies nicht der Fall, wird die Kündigung nämlich zum „Bumerang“ und kann erhebliche Schadenersatzansprüche der anderen Vertragspartei und – im Fall der Kündigung durch den Handelsvertreter – den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge haben.
Ob ein „wichtiger Grund“ für die fristlose Kündigung vorliegt, sollte deshalb dringend der Überprüfung durch einen Fachmann unterzogen werden.
Zu dieser Fragestellung existiert nämlich eine für den juristischen Laien unüberschaubare Fülle an Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Gatermann befasst sich intensiv mit den Rechtsfragen des Handels- und Versicherungsvertreterrechts und steht als kompetenter Ansprechpartner für diese und andere Fragen dieses Rechtsgebietes zur Verfügung.
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